Telefonisch erreichbar unter:
+49 173 560 2663

Bitte beachten:
Die Voraussetzungen für Gehölzschnittmaßnahmen regeln die von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde festgelegten Baumschutzsatzungen. Zudem gilt zwischen dem 1. März und 30. September eine sogenannte Schonfrist, in der zusätzlich zur "Fällgenehmigung" eine Sondergenehmigung vorgeschrieben ist. Diese wird durch die Untere Naturschutzbehörde des Landratamtes erteilt.
Diese Anfrage wird vertraulich behandelt und die persönlichen Daten nicht an Dritte weitergegeben.
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Lippersdorfer Straße 16, 09125 Chemnitz
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